Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 58 Schiffahrtspolizeiliche Meldungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/58#abs-1 (1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu melden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/58#abs-2 (2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn technisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/58#abs-3 (3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben. Die Meldung des Namens und der Position hat zusätzlich über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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18.02.2004 Ausfertigung
§ 58 eingefügt und neu gefasst und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (BGBl. I 300)
BGBl. 2004 I S. 300
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 58 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2002 I S. 3733
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28.09.1999 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 1999 (BGBl. I 1938)
BGBl. 1999 I S. 1938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.